Gesetz für den
Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG
März 2000)
die jeweilige Neufassung ist
unter
www.erneuerbare-energien.de
nachzulesen
§
1
Ziel des Gesetzes
Ziel
dieses Gesetzes ist es, im Interesse des Klima- und Umweltschutzes
eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen und
den Beitrag Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung deutlich zu
erhöhen, um entsprechend den Zielen der Europäischen Union und der
Bundesrepublik Deutschland den Anteil Erneuerbarer Energien am
gesamten Energieverbrauch bis zum Jahr 2010 mindestens zu verdoppeln.
§
2
Anwendungsbereich
(1)
Dieses Gesetz regelt die Abnahme und die Vergütung von Strom, der
ausschließlich aus Wasserkraft, Windkraft, solarer Strahlungsenergie,
Geothermie, Deponiegas, Klärgas, Grubengas oder aus Biomasse im
Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in der deutschen
ausschließlichen Wirtschaftszone gewonnen wird, durch
Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Netze für die allgemeine
Versorgung betreiben (Netzbetreiber). Das Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Deutschen
Bundestages bedarf, Vorschriften zu erlassen, welche Stoffe und
technische Verfahren bei Biomasse in den Anwendungsbereich des
Gesetzes fallen, und welche Umweltanforderungen einzuhalten sind.
(2)
Nicht erfasst wird Strom
1. aus
Wasserkraftwerken, Deponiegas- oder Klärgasanlagen mit einer
installierten elektrischen Leistung über 5 Megawatt oder aus Anlagen,
in denen der Strom aus Biomasse gewonnen wird, mit einer installierten
elektrischen Leistung über 20 Megawatt sowie
2. aus
Anlagen, die zu über 25 Prozent der Bundesrepublik Deutschland oder
einem Bundesland gehören, und
3. aus
Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie mit
einer installierten elektrischen Leistung über fünf Megawatt. Soweit
Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie nicht an
oder auf baulichen Anlagen angebracht sind, die vorrangig anderen
Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie
dienen, beträgt die Leistungsgrenze des Satz 1 100 Kilowatt.
(3)
Neuanlagen sind Anlagen, die nach dem 1.April in Betrieb genommen
worden sind. Reaktivierte oder Erneuerte Anlagen gelten als
Neuanlagen, wenn die Anlage in wesentlichen Teilen Erneuert worden
ist. Eine wesentliche Erneuerung liegt vor, wenn die Kosten der
Erneuerung mindestens 50 vom Hundert der Kosten einer Neuinvestition
der gesamten Anlage betragen. Altanlagen sind Anlagen, die vor dem
1.April in Betrieb genommen worden sind.
§
3
Abnahme- und Vergütungspflicht
(1)
Netzbetreiber sind verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom nach
§ 2 an ihr Netz anzuschließen, den gesamten angebotenen Strom aus
diesen Anlagen vorrangig abzunehmen und den eingespeisten Strom nach
§§ 4 bis 8 zu vergüten. Die Verpflichtung trifft den Netzbetreiber,
zu dessen technisch für die Aufnahme geeignetem Netz die kürzeste
Entfernung zum Standort der Anlage besteht. Ein Netz gilt auch dann
als technisch geeignet, wenn die Abnahme des Stroms unbeschadet des
Vorrangs nach Satz 1 erst durch einen wirtschaftlich zumutbaren Ausbau
des Netzes möglich wird; in diesem Fall ist der Netzbetreiber auf
Verlangen des Einspeisewilligen zu dem unverzüglichen Ausbau
verpflichtet. Soweit es für die Planung des Netzbetreibers und des
Einspeisewilligen sowie für die Feststellung der Eignung erforderlich
ist, sind Netzdaten und Anlagedaten offen zu legen.
(2)
Der vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber ist zur Abnahme und
Vergütung der von dem Netzbetreiber nach Absatz 1 aufgenommenen
Energiemenge entsprechend §§ 4 bis 8 verpflichtet. Wird im
Netzbereich des abgabeberechtigten Netzbetreibers kein inländisches
Übertragungsnetz betrieben, so trifft die Pflicht zur Abnahme und
Vergütung nach Satz 1 den nächstgelegenen inländischen
Übertragungsnetzbetreiber.
§
4
Vergütung für Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Grubengas und
Klärgas
Für
Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Grubengas und Klärgas beträgt die
Vergütung mindestens 7,67 Cent pro Kilowattstunde. Bei Anlagen mit
einer elektrischen Leistung über 500 Kilowatt gilt dies nur für den
Teil des eingespeisten Stroms des jeweiligen Abrechnungsjahres, der
dem Verhältnis von 500 Kilowatt zur Leistung der Anlage in Kilowatt
entspricht; dabei bemisst sich die Leistung nach dem Jahresmittel, der
in den einzelnen Monaten gemessenen mittleren elektrischen
Wirkleistung. Der Preis für den sonstigen Strom beträgt mindestens
6,65 Cent pro Kilowattstunde.
§
5
Vergütung für Strom aus Biomasse
(1)
Für Strom aus Biomasse beträgt die Vergütung für Anlagen
1. bis
einschließlich einer installierten elektrischen Leistung von 500
Kilowatt mindestens 10,23 Cent pro Kilowattstunde,
2. bis
einschließlich einer installierten elektrischen Leistung von 5
Megawatt mindestens 9,21 Cent pro Kilowattstunde und
3. ab
einer installierten elektrischen Wirkleistung von 5 Megawatt
mindestens 8,70 Cent pro Kilowattstunde; dies gilt jedoch erst ab
dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung nach § 2 Absatz 1 Satz 2.
§ 4
Satz 2 Halbsatz 1 findet entsprechende Anwendung.
(2)
Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 werden beginnend ab dem 1.
Januar 2002 jährlich jeweils für mit diesem Zeitpunkt neu in Betrieb
genommene Anlagen um jeweils eins vom Hundert gesenkt; die Beträge
sind auf eine Stelle hinter dem Komma zu runden.
§
6
Vergütung für Strom aus Geothermie
Für
Strom aus Geothermie beträgt die Vergütung
1. bis
einschließlich einer installierten elektrischen Leistung von 20
Megawatt mindestens 8,95 Cent pro Kilowattstunde und
2. ab
einer installieren elektrischen Leistung von 20 Megawatt mindestens
7,16 Cent pro Kilowattstunde.
§ 4
Satz 2 Halbsatz 1 findet entsprechende Anwendung.
§
7
Vergütung für Strom aus Windkraft
(1)
Für Strom aus Windkraft beträgt die Vergütung mindestens 9,10 Cent pro Kilowattstunde für die Dauer von fünf Jahren gerechnet
ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme. Danach beträgt die Vergütung
für Anlagen, die in dieser Zeit 150 vom Hundert des errechneten
Ertrages der Referenzanlage (Referenzertrag) gemäß dem Anhang zu
diesem Gesetz erzielt haben, mindestens 6,19 Cent pro
Kilowattstunde. Für sonstige Anlagen verlängert sich die Frist des
Satzes 1 für jedes 0,75 vom Hundert des Referenzertrages, um den ihr
Ertrag 150 vom Hundert des Referenzertrages unterschreitet, um zwei
Monate. Soweit der Strom in Anlagen erzeugt wird, die in einer
Entfernung von mindestens drei Seemeilen gemessen von den zur
Begrenzung der Hoheitsgewässer dienenden Basislinien aus seewärts
errichtet und bis einschließlich des 31. Dezember 2006 in Betrieb
genommen worden sind, beträgt die Frist des Satz 1 sowie der Zeitraum
des Satz 2 neun Jahre.
(2)
Für Altanlagen gilt als Zeitpunkt der Inbetriebnahme im Sinne von
Absatz 1 Satz 1 der 1.April. Für diese Anlagen verringert sich die
Frist im Sinne von Absatz 1 Satz 1 bis 3 um die Hälfte der bis zum
1.April zurückgelegten Betriebszeit; sie läuft jedoch in jedem Fall
mindestens vier Jahre gerechnet vom 1.April. Soweit für solche
Anlagen eine Leistungskennlinie nicht ermittelt wurde, kann an ihre
Stelle eine auf der Basis der Konstruktionsunterlagen des Anlagentyps
vorgenommene entsprechende Berechnung einer gemäß Anhang
berechtigten Institution treten.
(3)
Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 werden beginnend mit dem 1.
Januar 2002 jährlich jeweils für ab diesem Zeitpunkt neu in Betrieb
genommene Anlagen um jeweils eins Komma fünf vom Hundert gesenkt; die
Beträge sind auf eine Stelle hinter dem Komma zu runden.
(4)
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird
ermächtigt, zur Durchführung des Absatzes 1 in einer
Rechtsverordnung Vorschriften zur Ermittlung des Referenzertrages zu
erlassen.
§
8
Vergütung für Strom aus solarer Strahlungsenergie
(1)
Für Strom aus solarer Strahlungsenergie beträgt die Vergütung
mindestens 50,62 Cent pro Kilowattstunde. Die Mindestvergütung wird
beginnend mit dem 1. Januar 2002 jährlich jeweils für ab diesem
Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen um jeweils 5 vom Hundert
gesenkt; der Betrag der Vergütung ist auf eine Stelle hinter dem
Komma zu runden.
(2)
Die Verpflichtung zur Vergütung nach Absatz 1 entfällt für
Fotovoltaikanlagen, die nach dem 31. Dezember des Jahres in Betrieb
genommen werden, das auf das Jahr folgt, in dem Fotovoltaikanlagen,
die nach diesem Gesetz vergütet werden, eine installierte Leistung
von insgesamt 350 Megawatt erreichen. Vor Entfallen der
Vergütungsverpflichtung nach Absatz 1 trifft der Deutsche Bundestag
im Rahmen dieses Gesetzes eine Anschlussvergütungsregelung, die eine
wirtschaftliche Betriebsführung unter Berücksichtigung der
inzwischen erreichten Kostendegression in der Anlagentechnik
sicherstellt.
§
9
Gemeinsame Vorschriften
(1)
Die Mindestvergütungen nach §§ 4 bis 8 sind für neu in Betrieb
genommene Anlagen jeweils für die Dauer von 20 Jahren ohne
Berücksichtigung des Inbetriebnahmejahres zu zahlen, soweit es sich
nicht um Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft handelt. Für
Anlagen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes in Betrieb genommen worden
sind, gilt als Inbetriebnahmejahr das Jahr 2000.
(2)
Wird Strom aus mehreren Anlagen über eine gemeinsame Messeinrichtung
abgerechnet, so ist für die Berechnung der Höhe differenzierter
Vergütungen die maximale Wirkleistung jeder einzelnen Anlage
maßgeblich. Soweit es sich um Strom aus mehreren Windkraftanlagen
handelt, sind abweichend von Satz 1 für die Berechnung die
kumulierten Werte dieser Anlagen maßgeblich.
§
10
Netzkosten
(1)
Die notwendigen Kosten des Anschlusses von Anlagen nach § 2 an den
technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des
Netzes trägt der Anlagenbetreiber. Die Ausführung des Anschlusses
muss den im Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen des
Netzbetreibers und dem § 16 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 24.
April 1998 (BGBl. I S. 730) entsprechen. Der Anlagenbetreiber kann den
Anschluss von dem Netzbetreiber oder einem fachkundigen Dritten
vornehmen lassen.
(2)
Die notwendigen Kosten eines nur infolge neu anzuschließender Anlagen
nach § 2 erforderlichen Ausbaus des Netzes für die allgemeine
Versorgung zur Aufnahme und Weiterleitung der eingespeisten Energie
trägt der Netzbetreiber, bei dem der Ausbau erforderlich wird. Der
Netzbetreiber muss die konkrete erforderlichen Investitionen unter
Angabe ihrer Kosten im einzelnen darlegen. Die Netzbetreiber können
den auf sie entfallenden Kostenanteil bei der Ermittlung des
Netznutzungsentgelts in Ansatz bringen.
(3)
Zur Klärung von Streitigkeiten wird eine Clearingstelle bei dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie errichtet, an der
die betroffenen Kreise zu beteiligen sind.
§
11
Bundesweite Ausgleichsregelung
(1)
Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, den
unterschiedlichen Umfang der nach § 3 abzunehmenden Energiemengen und
Vergütungszahlungen zu erfassen und nach Maßgabe des Absatzes 2
untereinander auszugleichen.
(2)
Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln bis zum 31. März eines jeden
Jahres die Energiemenge, die sie im Vorjahr nach § 3 abgenommen
haben, und den Anteil dieser Menge an der gesamten Energiemenge, die
sie unmittelbar oder mittelbar über nachgelagerte Netze an
Letztverbraucher abgegeben haben. Übertragungsnetzbetreiber, die
größere Mengen abzunehmen hatten, als es diesem durchschnittlichen
Anteil entspricht, haben gegen die anderen Übertragungsnetzbetreiber
einen Anspruch auf Abnahme und Vergütung nach §§ 3 bis 8, bis auch
diese Netzbetreiber eine Energiemenge abnehmen, die dem
Durchschnittswert entspricht.
(3)
Auf die zu erwartenden Ausgleichsmengen und -vergütungen sind
monatliche Abschläge zu leisten.
(4)
Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher
liefern, sind verpflichtet, den von dem für sie regelverantwortlichen
Übertragungsnetzbetreiber nach Absatz 2 abgenommenen Strom anteilig
abzunehmen und zu vergüten. Satz 1 gilt nicht für
Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die, bezogen auf die gesamte von
ihnen gelieferte Strommenge, zu mindestens 50 vom Hundert Strom im
Sinne des § 2 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 liefern. Der nach
Satz 1 abzunehmende Anteil wird bezogen auf die von dem jeweiligen
Elektrizitätsversorgungsunternehmen gelieferte Strommenge und ist so
zu bestimmen, dass jedes Elektrizitätsversorgungsunternehmen einen
relativ gleichen Anteil erhält. Der Umfang der Abnahmepflicht
(Anteil) bemisst sich nach dem Verhältnis des nach § 3 insgesamt
eingespeisten Stroms zu dem insgesamt an Letztverbraucher abgesetzten
Strom, von dem die Strommenge abzuziehen ist, die von
Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne von Satz 2 geliefert
wird. Die Vergütung im Sinne von Satz 1 errechnet sich aus dem
Durchschnitt der nach § 3 von der Gesamtheit der Netzbetreiber je
Kilowattstunde in dem vorvergangenen Quartal gezahlten Vergütungen.
Der nach Satz 1 abgenommene Strom darf nicht unter der nach Satz 5
gezahlten Vergütung verkauft werden, soweit er als Strom im Sinne des
§ 2 oder als diesem vergleichbarer Strom vermarktet wird.
(5)
Jeder Netzbetreiber ist verpflichtet, den anderen Netzbetreibern, die
für die Berechnungen nach Absatz 1 und 2 erforderlichen Daten
rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Jeder Netzbetreiber kann
verlangen, dass die anderen ihre Angaben durch einen im gegenseitigen
Einvernehmen bestellten Wirtschaftsprüfer oder vereidigten
Buchprüfer testieren lassen. Ist ein Einvernehmen nicht erzielbar, so
bestimmt der Präsident des zuständigen Oberlandesgerichts am Sitz
des ausgleichsberechtigten Netzbetreibers den Wirtschaftsprüfer oder
vereidigten Buchprüfer.
§
12
Erfahrungsbericht
Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat dem Deutschen
Bundestag bis zum 30. Juni jedes zweiten auf das Inkrafttreten dieses
Gesetzes folgenden Jahres im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie dem
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über
den Stand der Markteinführung und der Kostenentwicklung von Anlagen
zur Erzeugung von Strom im Sinne des § 2 zu berichten, sowie
gegebenenfalls zum 1. Januar des jeweils übernächsten Jahres eine
Anpassung der Höhe der Vergütungen nach den §§ 4 bis 8 und der
Degressionssätze entsprechend der technologischen und
Marktentwicklung für Neuanlagen sowie eine Verlängerung des
Zeitraums für die Berechnung des Ertrages einer Windkraftanlage
gemäß dem Anhang in Abhängigkeit von den Erfahrungen mit dem nach
diesem Gesetz festgelegten Berechnungszeitraum vorzuschlagen.
Anhang
1.
Referenzanlage ist eine Windkraftanlage eines bestimmten Typs, für
die sich entsprechend ihrer von einer dazu berechtigten Institution
vermessenen Leistungskennlinie an dem Referenzstandort ein Ertrag in
Höhe des Referenzertrages errechnet.
2. Der
Referenzertrag ist die für jeden Typ einer Windkraftanlage
einschließlich der jeweiligen Nabenhöhe bestimmte Strommenge, die
dieser Typ bei Errichtung an dem Referenzstandort rechnerisch auf
Basis einer vermessenen Leistungskennlinie in fünf Betriebsjahren
erbringen würde.
3. Der
Typ einer Windkraftanlage ist bestimmt durch die Typenbezeichnung, die
Rotorkreisfläche, die Nennleistung und die Nabenhöhe gemäß den
Angaben des Herstellers.
4.
Referenzstandort ist ein Standort, der bestimmt wird durch eine
Rayleigh-Verteilung mit einer mittleren Jahreswindgeschwindigkeit von
5,5 Metern je Sekunde in einer Höhe von 30 Metern über Grund, einem
logarithmischen Höhenprofil und der Rauhigkeitslänge von 0,1 Metern.
5. Die
Leistungskennlinie ist der für jeden Typ einer Windkraftanlage
ermittelte Zusammenhang zwischen Windgeschwindigkeit und
Leistungsabgabe unabhängig von der Nabenhöhe. Die Leistungskennlinie
ist zu ermitteln nach dem einheitlichen Verfahren gemäß den
Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen, Revision 13, Stand 1.
Januar 2000, herausgegeben von der Fördergesellschaft Windenergie e.
V. (FGW) mit Sitz in Hamburg oder der technischen Richtlinie Power
Performance Measurement Procedure Version 1 vom September 1997 des
Network of European Measuring Institutes (MEASNET) mit Sitz in
Brüssel, Belgien. Soweit die Leistungskennlinie nach einem
vergleichbaren Verfahren vor dem 1. Januar 2000 ermittelt wurde, kann
diese anstelle der nach Satz 2 ermittelten Leistungskennlinie
herangezogen werden, soweit nach dem 31. Dezember 2001 nicht mehr mit
der Errichtung von Anlagen des Typs, für die sie gelten, im
Geltungsbereich dieses Gesetzes begonnen wird.
6. Zur
Vermessung der Leistungskennlinien und Berechnung der Referenzerträge
von Anlagentypen am Referenzstandort sind für die Zwecke dieses
Gesetzes die Institutionen berechtigt, die entsprechend der
technischen Richtlinie Allgemeinen Kriterien zum Betreiben von
Prüflaboratorien (DIN EN 45001), Ausgabe Mai 1990, für die
Vermessung der Leistungskennlinien im Sinne von Nummer 5 akkreditiert
sind. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
veröffentlicht diese Institutionen nachrichtlich im Bundesanzeiger.
Begründung
A.
Allgemeiner Teil
Die
Bundesregierung und der Deutsche Bundestag haben sich aus Gründen des
Umwelt- und Klimaschutzes sowie der Versorgungssicherheit in
Übereinstimmung mit der Europäische Union mindestens die Verdopplung
des Anteils Erneuerbarer Energieträger an der Energieversorgung bis
zum Jahr 2010 zum Ziel gesetzt. Dieses Ziel steht im Zusammenhang mit
der beabsichtigten Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur
Minderung der Treibhausgasemissionen um 21 Prozent bis zum Jahr 2010
im Rahmen der Lastenverteilung der Europäischen Union zu dem
Kyoto-Protokoll zur Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen,
sowie dem Ziel der Bundesregierung, die Kohlendioxidemissionen bis zum
Jahr 2005 um 25 Prozent gegenüber 1990 zu mindern.
Um
dieses Ziel zu realisieren, ist eine Mobilisierung der sogenannten neuen
Erneuerbaren Energien notwendig. Der gegenwärtige Anteil Erneuerbarer
Energien wird weit überwiegend durch die traditionelle Wasserkraft
aus großen Stauseen gestellt. Deren Ausbaupotential ist aus
geographischen Gründen weitgehend erschöpft. Deshalb muss das
europaweit gesetzte Ziel bis zum Jahr 2010 durch die Stromerzeugung
aus Windenergie, aus solarer Strahlungsenergie, aus Biomasse und aus
Laufwasserkraft realisiert werden. Dies bedeutet eine Verfünffachung
des jetzt genutzten Potentials dieser Energieträger.
Um
diese Zielsetzung verwirklichen zu können, hat die Europäische
Kommission in ihrer Mitteilung »Die energiepolitische Dimension der
Klimaänderungen« eine Reihe energiepolitischer Maßnahmen
herausgearbeitet, bei denen die Erneuerbaren Energieträger eine
zentrale Rolle spielen. Das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer
Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) dient der Realisierung
dieser Ziele und der Umsetzung der »Kampagne für den Durchbruch
Erneuerbarer Energieträger« der Europäischen Union. Die
meteorologisch zunehmend nachweisbare Erwärmung der Erdatmosphäre
und die weltweite Häufung von Naturkatastrophen machen dabei ein
unverzügliches Handeln des Gesetzgebers für den Umwelt- und
Klimaschutz unausweichlich.
Erneuerbare
Energieträger werden gegenwärtig ungleichmäßig und in
unzureichender Weise genutzt, obwohl viele Erneuerbare Energieträger
in großen Mengen verfügbar sind. Trotz ihres beträchtlichen
wirtschaftlichen Potenzials ist ihr Anteil am gesamten
Bruttoinlandsenergieverbrauch äußerst gering. Wenn es nicht gelingt,
einen deutlich größeren Teil des Energiebedarfs durch Erneuerbare
Energieträger zu decken, wird es nicht nur immer schwerer werden, den
sowohl auf europäischer als auch auf internationaler Ebene
bestehenden Umwelt- und Klimaschutzverpflichtungen nachzukommen,
sondern werden auch bedeutende ökonomische Entwicklungschancen
versäumt. Erneuerbare Energiequellen sind heimische Energiequellen,
die dazu beitragen können, die Abhängigkeit von Energieeinfuhren zu
verringern und so die Versorgungssicherheit zu verbessern. Diese
Abhängigkeit liegt heute EU-weit bei etwa 50 Prozent und droht ohne
Mobilisierung der Erneuerbaren Energien bis zum Jahr 2010 auf 60
Prozent und bis zum Jahr 2020 auf 70 Prozent zu steigen.
Der
Ausbau Erneuerbarer Energieträger schafft Arbeitsplätze, besonders
bei den kleinen und mittleren Unternehmen, die für das
Wirtschaftsgefüge der Bundesrepublik Deutschland von entscheidender
Bedeutung sind, und die in den einzelnen Sektoren, in denen
Erneuerbare Energieträger entwickelt und genutzt werden, mehrheitlich
vertreten sind. Die Produktion und Nutzung Erneuerbare Energieträger
fördert zudem nachhaltig die regionale Entwicklung, die darauf
ausgerichtet ist, den sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalt
innerhalb der Gemeinschaft zu verbessern und die Lebensverhältnisse
in der Bundesrepublik Deutschland anzugleichen.
Eine
besondere Bedeutung kommt den erneuerbaren Energien auch in
industrieller und gewerblicher Hinsicht zu. Allein drei
Stromeinspeisegesetzen mit ihren Mindestpreisregelungen für
erneuerbare Energien - neben dem deutschen auch dem dänischen und dem
spanischen - ist es zu verdanken, dass in der Europäischen Union eine
Windkraftanlagenindustrie in den 90er Jahren entstand, die auf dem
Weltmarkt die technologische Spitzenstellung einnimmt. Damit wurde
zugleich das Argument widerlegt, dass Mindestpreissysteme der
Produktivitätsentwicklung im Wege stünden, da in allen drei
genannten Ländern gesetzlich garantierte Mindestpreisvergütungen der
Einführung zugrunde liegen. Die dadurch ausgelöste Marktentfaltung
zunächst auf dem Windkraftsektor hat eine leistungsfähige Industrie
mit großen Exportchancen entstehen lassen, die mittlerweile 20.000
bis 30.000 Menschen allein in Deutschland beschäftigt. Durch die so
zustande gekommenen Skalierungseffekte und den initiierten weltweiten
Wettbewerb unter den Herstellern von Windenergieanlagen ist es seit
1991 gelungen, die Erzeugungskosten und die real erzielte Vergütung
um 50 Prozent zu senken.
Durch
den technologischen Fortschritt steigt die Nachfrage auf dem Weltmarkt
mit einem Bedarf, der allein bei Windkraftanlagen in den nächsten
zehn Jahren die Dimension von über 100.000 MW erreichen könnte.
Deshalb hat die Markteinführung erneuerbarer Energien eine nicht zu
unterschätzende industriepolitische Bedeutung, schon weil es wegen
der Weltklimaprobleme als sicher angesehen werden kann, dass der
weltweite Bedarf dafür in stark wachsenden Maße vorhanden sein wird.
Bisher
hat das Stromeinspeisungsgesetz für erneuerbare Energien, das seit
dem 1. Januar 1991 in Kraft ist, jedoch überwiegend nur auf dem
Windkraftsektor eine Impulswirkung gehabt, weil die Vergütungssätze
des Gesetzes dies hier schon ermöglichten. Ende 1999, also neun Jahre
nach Inkrafttreten des Gesetzes, waren im Geltungsbereich des Gesetzes
bereits etwa 4.400 Megawatt installiert, etwa ein Drittel der weltweit
installierten Kapazität. Für die Wasserkraft unterhalb der von
diesem Gesetz erfassten Kapazitätsgrenze von fünf Megawatt haben die
Vergütungssätze für einen wirtschaftlichen Betrieb in etwa
ausgereicht. Das Gesetz hat dennoch nicht einen mit der Windkraft
vergleichbaren Ausbau des Potentials gebracht, weil dem noch
zahlreiche außerhalb der Reichweite dieses Gesetzes stehende
Genehmigungshindernisse entgegenstehen; immerhin hat das Gesetz das
vor seinem Inkrafttreten teilweise gefährdete Potential an
Wasserkraftwerken stabilisieren helfen. Vor allem für die
fotovoltaische Stromerzeugung, aber auch für die Verstromung von
Biomasse haben die Vergütungssätze noch nicht ausgereicht, um damit
eine breite Markteinführung anzustoßen. Das
Erneuerbare-Energien-Gesetz, das an die Stelle des
Stromeinspeisungsgesetzes tritt, hat deshalb im Sinne einer
Breitenentfaltung aller Bereiche der Verstromung erneuerbarer Energien
die Vergütungssätze verändert.
Das
Erneuerbare-Energien-Gesetz ist jedoch auch aus weiteren Gründen
notwendig geworden:
-
Die
Ankopplung der bisherigen Vergütungssätze an die Entwicklung der
Strompreise kann nicht mehr aufrecht erhalten werden, ohne einen
Fadenriss in der Nutzung erneuerbarer Energien zu riskieren. Die
Ungleichzeitigkeit der Liberalisierungen der nationalen
Strommärkte in der Europäischen Union, ohne praktikable
Reziprozitätsklauseln zwischen bereits voll liberalisierten und
noch geschützten Märkten; die in den Zeiten der Gebietsmonopole
risikolos entstandenen und größtenteils abgeschriebenen
Kapazitäten, die im Übermaß vorhanden sind; das noch längst
nicht umgesetzte »Unbundling« zwischen Produktion, Transport und
Verteilung; die Wettbewerbsvorteile, die die deutschen
Stromkonzerne haben, indem sie die inzwischen bei über 70
Milliarden D-Mark liegenden steuerfreien Rückstellungen für die
atomare Entsorgung beliebig investiv verwenden: aus allen diesen
Gründen ist gegenwärtig nicht damit zu rechnen, dass sich ein
Marktpreis im Strommarkt einpendelt, der den mittel- und
längerfristigen tatsächlichen Kosten der Stromversorgung
entspricht. Deshalb ist es nötig, die Vergütung für erneuerbare
Energien zunächst über Festpreise zu regeln, um den unabweisbar
notwendigen kontinuierlichen Ausbau sicherzustellen.
-
Das
bisherige Stromeinspeisegesetz hat zu ungleichen Belastungen der
Energieversorgungsunternehmen geführt, die zur Vergütung
verpflichtet sind. Die in der zweiten Novelle von 1998
vorgenommene prozentuale »Deckelung« der Stromeinspeisung ist
korrekturbedürftig, weil die Windkraftnutzung im norddeutschen
Raum damit bereits jetzt die Grenze der Markteinführung erreicht.
Deshalb geht es dem EEG darum, die Obergrenze abzuschaffen und
dennoch einen unbürokratischen Mechanismus gleicher
Mehrkostenverteilung einzuführen, der alle Stromversorger
einbezieht.
-
Da
das bisherige Stromeinspeisungsgesetz das
Energieversorgungsunternehmen als Adressaten hatte, das Produzent,
überörtlicher Netzbetreiber und Verteiler zugleich sein konnte,
ist es durch das neue Energiewirtschaftsgesetz nunmehr notwendig,
den Adressaten der Einspeisung und die zur Zahlung der
Vergütungen verpflichteten Unternehmen ebenso neu zu definieren.
Die
Vergütungsregelung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes baut auf der
Systematik des Stromeinspeisungsgesetzes auf und orientiert sich an
den Empfehlungen der Europäischen Kommission in dem Weißbuch
»Energie für die Zukunft: Erneuerbare Energien« sowie den
diesbezüglichen Entschießungen des Europäischen Parlamentes. Die
Vergütungssätze sind mit Hilfe wissenschaftlicher Studien nach der
Maßgabe ermittelt worden, dass damit bei rationeller Betriebsführung
ein wirtschaftlicher Betrieb der Anlagen nach fortgeschrittenem Stand
der Technik und unter den geografisch vorgegebenen natürlichen
Angeboten erneuerbarer Energien möglich ist. Eine Garantie für eine
auf jede Anlage bezogene Kostendeckung ist damit jedoch nicht
verbunden.
Die
Stromgestehungskosten Erneuerbarer Energien liegen zum Teil noch
erheblich über denen konventioneller Energieträger. Dies ist zu
einem Großteil der Tatsache geschuldet, dass sich der überwiegende
Teil der externen Kosten der Stromerzeugung aus konventionellen
Energien nicht im Preis widerspiegelt, sondern von der Allgemeinheit
und zukünftigen Generationen getragen wird. Darüber hinaus kommen
den konventionellen Energieträgern auch heute noch erhebliche
staatliche Subventionen zu Gute, die ihren Preis künstlich niedrig
halten. Zu einem weiteren Teil liegt die Ursache der höheren Kosten
an der strukturellen Benachteiligung neuer Technologien. Ihr geringer
Marktanteil lässt die Skalierungseffekte nicht zur Wirkung kommen.
Geringerer Stückzahlen führen zu höheren Stückkosten und
verringern so die Wettbewerbsfähigkeit, was - einem Teufelskreis
gleich - höhere Stückzahlen verhindert.
Absicht
dieses Gesetzes ist es daher, neben der Sicherung des Betriebs
laufender Anlagen, diesen Teufelskreis zu durchbrechen und auf allen
Gebieten der Verstromung Erneuerbarer Energien eine dynamische
Entwicklung anzustoßen. In Kombination mit Maßnahmen zur
Internalisierung externer Kosten soll mit dieser Preisregelung mittel-
und langfristig die Wettbewerbsfähigkeit mit konventionellen
Energieträgern herbeigeführt werden. Um weiterhin eine deutliche
Entwicklung der technischen Effizienz zu gewährleisten, sind die in
dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vorgesehenen Vergütungen nach
Energieträgern, Standorten und Anlagengrößen differenziert und
degressiv ausgestaltet sowie zeitlich begrenzt. Die zweijährliche
Überprüfung stellt eine kontinuierliche und zeitnahe Anpassung der
Vergütungssätze an die Markt- und Kostenentwicklung sicher.
Bei dem
Erneuerbare-Energien-Gesetz handelt es sich nach Ansicht des Deutschen
Bundestages und der Bundesregierung im Einklang mit der ständigen
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht um eine staatliche
oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe im Sinne des Artikel
87 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV).
In
ständiger Rechtsprechung hat der Europäische Gerichtshof dem
Wortlaut des Artikel 87 EGV folgend entschieden, dass nur solche
Vorteile als Beihilfen im Sinne des Vertrages anzusehen sind, die
unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden.
Das ist im Erneuerbare-Energien-Gesetz ersichtlich nicht der Fall. Es
bringt weder unmittelbar oder mittelbar noch nachträglich für die
öffentliche Hand eine Geld- oder Naturalleistung oder einen Verzicht
auf die Steuererhebung oder andere ihr geschuldete Geld- oder
Naturalleistungen mit sich. Vielmehr fließen die gezahlten
Vergütungen im Sinne eines reinen Finanztransfers entsprechend dem
gemeinschaftsrechtlichen Verursacherprinzip direkt in die
Stromgestehungskosten ein. Der Europäische Gerichtshof hat im
Hinblick auf eine ähnliche Preisregelungen dementsprechend bereits
ausdrücklich festgestellt, dass eine Maßnahme, die durch die
Festsetzung von Mindestpreisen mit dem Ziel gekennzeichnet ist, den
Verkäufer eines Erzeugnisses allein zu Lasten der Verbraucher zu
begünstigen, keine Beihilfe sein kann.
Darüber
hinaus handelt es sich bei den Vergütungen, die aufgrund des Gesetzes
zu zahlen sind, schon begrifflich nicht um Beihilfen. Den Betreibern
von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien werden
keine Begünstigungen gewährt, sondern es werden Nachteile
ausgeglichen, die sie im Vergleich zu konventionellen Stromerzeugern
tragen müssen. Denn die sozialen und ökologischen Folgekosten der
konventionellen Energieerzeugung werden bislang zum größten Teil
nicht von den Betreibern, sondern der Allgemeinheit, den Steuerzahlern
und künftigen Generationen getragen. Allein dieser Wettbewerbsvorteil
gegenüber der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien, die nur
geringe externe Kosten verursacht, wird durch das
Erneuerbare-Energien-Gesetz verringert.
In
keinem anderen Feld ist eine Preisregelung zu Lasten der Verursacher
legitimer und besser vertretbar als auf dem der Stromversorgung wegen
der ökologischen Folgeschäden konventioneller Stromerzeugung. Das
Erneuerbare-Energien-Gesetz, das der Markteinführung emissionsfreier
und naturverträglicher Energien und damit der Substitution
konventioneller Energieträger gilt, enthält eine strikt
durchgehaltene gleiche Lastenverteilung auf alle Stromlieferanten.
Dies entspricht dem Verursacherprinzip im Umweltschutz. Es ist
Bestandteil des Primärrechts des EG-Vertrages, der in Art. 6 die
Beachtung der Belange der Umwelt vorschreibt.
Es
handelt sich auch nicht um eine künstliche Preisstützung der
»Ware« Kilowattstunde Strom aus erneuerbaren Energien, sondern eine
Preisfestlegung, die Investitionen im Sinne einer wirtschaftlichen
Betriebsführung überhaupt erst ermöglicht.
Das
Erneuerbare-Energien-Gesetz enthält als zentrales Regelungselement
eine Kaufpflicht für Strom aus erneuerbaren Energien auf der Basis
der in einem Kalenderjahr erzeugten Strommenge, aufgeteilt auf den
Gesamtabsatz von Strom. Eine solche Pflicht ist üblich, wenn Gefahren
für externe Interessen aus dem Güterverkehr gewichtig sind und eine
freiwillige Gefahrenvorsorge der Verursacher nicht oder nicht
hinreichend zu erwarten ist. Eine solche Gefahrenlage für Klima und
Umwelt ist bei dem Stromkonsum im freien Markt gegeben. Damit hat das
EEG den Charakter von Schutzstandards. Solche sind vielfach üblich,
ohne dass es sich um Beihilfetatbestände handelt: Ein Verbot des
Verkaufs von Alkoholgetränken an Jugendliche etwa ist keine Beihilfe
für alkoholfreie Getränke. Auch die gezielte Verbilligung bleifreien
Benzins trotz höherer Produktionskosten ist keine Beihilfe, sondern
ein mit dem Verursacherprinzip begründeter Kauf- und
Investitionsanreiz.
Die
Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes basieren auf der
Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.
Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den
Elektrizitätsbinnenmarkt, insbesondere Artikel 3 Absatz 2, Artikel 7
Absatz 5, Artikel 8 Absatz 3 und 4 sowie Artikel 11 Absatz 3, und
dienen der Verwirklichung des Schutzauftrages des Artikel 20a
Grundgesetz für die natürlichen Lebensgrundlagen in Verantwortung
für die künftigen Generationen sowie der Verwirklichung der
Umweltschutzziele der Artikel 2, 6 und 10 des Vertrages zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaft.
B.
Besonderer Teil
Zu
§ 1
Zu Absatz 1
Absatz
1 normiert den Zweck des Gesetzes. Das Gesetz dient der Verwirklichung
einer nachhaltigen Energieversorgung, um Umwelt und Klima zu
schützen. Es stellt damit ein Instrument zur Umsetzung der in der
Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen vereinbarten Ziele und
der Klimastrategie der Europäischen Union und der Bundesrepublik
Deutschland dar.
Zu
Absatz 2
Das
Ziel der Verdopplung des Anteils Erneuerbarer Energien ist bereits im
Weißbuch der Europäischen Kommission »Energie für die Zukunft:
Erneuerbare Energieträger« verankert und von dem Ministerrat
bestätigt worden. Auch die Bundesregierung hat sich dieses
Verdopplungsziel zu eigen gemacht. Es wird mit dem
Erneuerbare-Energien-Gesetz vom Deutschen Bundestag ausdrücklich
bestätigt.
Erneuerbare
Energien müssen in den nächsten Jahrzehnten relevante Beiträge zur
Energieversorgung und damit zum Klimaschutz leisten. Für eine
nachhaltige Energieversorgung muss daher innerhalb des nächsten
Jahrzehnts eine Verdopplung bis eine Verdreifachung des Beitrags
Erneuerbarer Energien zur Stromerzeugung erreicht werden. Die
Europäische Kommission hält im Jahr 2010 europaweit einen Beitrag
Erneuerbarer Energien zu der Elektrizitätsversorgung von 23,5 Prozent
für erforderlich. Derzeit liegt Deutschland mit einem Anteil
Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung von etwa sechs Prozent
weit unter dem europäischen Durchschnitt.
Zu
§ 2
Zu Absatz 1
Absatz
1 regelt den Anwendungsbereich des Gesetzes positiv. Erfasst werden
wie bereits im Stromeinspeisungsgesetz Wasserkraft, Windkraft,
Deponiegas, Klärgas und Biomasse.
Der
noch im Stromeinspeisungsgesetz verwendete Begriff Sonnenenergie wird
durch den physikalisch korrekten Begriff solare Strahlungsenergie
ersetzt. Umfasst sind insbesondere Fotovoltaikanlagen und Anlagen zur
solarthermischen Stromerzeugung.
Die im
Stromeinspeisungsgesetz nicht enthaltene Geothermie wird in den
Anwendungsbereich dieses Gesetzes aufgenommen, um deren großes
Potenzial nutzbar zu machen.
Die
energetische Verwertung von Grubengas verbessert die Kohlendioxid- und
Methanbilanz gegenüber der unverwerteten Abgabe an die Atmosphäre,
weshalb die Aufnahme in das Gesetz erfolgt.
Unter
Wasserkraft wird wie bereits im Stromeinspeisungsgesetz die
originäre, regenerative Wasserkraftnutzung in Lauf- und
Speicherkraftwerken mit ausschließlich natürlichem Zufluss
verstanden.
Der
Begriff Biomasse wird nicht abschließend definiert. Er beinhaltet
jedoch im Hinblick auf den in § 1 normierten Zweck des Gesetzes in
jedem Fall nicht die fossilen Brennstoffe Öl, Kohle und Gas, die sich
nicht in menschlichen Zeiträumen regenerieren.
Das
Gesetz hält an dem aus dem Stromeinspeisungsgesetz bekannten
Ausschließlichkeitsprinzip fest, wonach nur diejenige Form der
Stromerzeugung privilegiert wird, die vollständig auf dem Einsatz der
genannten Energieträger beruht, soweit nicht die Stromerzeugung aus
regenerativen Energieträgern erst durch eine Zünd- oder
Stützfeuerung möglich wird. Dem Ausschließlichkeitsprinzip wird in
aller Regel nicht Genüge getan, wenn etwa Hafenschlick, behandelte
Bahnschwellen, Spanplatten mit synthetischen Bestandteilen oder andere
schadstoffhaltige Althölzer eingesetzt werden. Entscheidend ist nach
dem in § 1 normierten Zweck des Gesetzes die Umwelt- und
Klimafreundlichkeit des jeweiligen Verfahrens. Um nicht ökologisch
und ökonomisch sinnvolle Verfahren, die sich noch in der Entwicklung
befinden, von vornherein auszuschließen, und Fehlentwicklungen
gegebenenfalls zu korrigieren wird das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit mit der Beobachtung und Prüfung der
Entwicklung betraut sowie ermächtigt, Vorschriften zu erlassen, um
klarzustellen, welche Stoffe und technischen Verfahren bei Biomasse in
den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, und welche
Umweltanforderungen einzuhalten sind. Es kommt dem Gesetzgeber im
Ergebnis darauf an, dass mit dem jeweiligen Verfahren die in der
Biomasse enthaltenen Schadstoffe so weit wie möglich in den
Reststoffen konzentriert und nicht über den Luft- und Wasserpfad
weiter verbreitet werden.
Im
übrigen finden die Regelungen des Gesetzes zum Schutz vor
schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen,
Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge
(Bundesimmissionsschutzgesetz - BImSchG) sowie der zugehörigen
Durchführungsverordnungen Anwendung. Darüber hinaus befindet sich
eine Durchführungsverordnung zu dem Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetz in Vorbereitung, die die Behandlung von Altholz regeln
wird.
In den
Anwendungsbereich des Gesetzes fällt auch Biogas, das an einer
anderen Stelle erzeugt und in das Gasnetz eingespeist wird, als es
energetisch verwertet wird, sofern ein rechnerischer Nachweis für
dessen Herkunft erbracht wird, da der Energiegehalt der Gasmenge, die
entnommen wird, dem Energiegehalt der eingespeisten Biogasmenge
entspricht.
Der
Anwendungsbereich des Gesetzes wird auf die außerhalb der
12-Meilen-Zone liegende ausschließliche Wirtschaftszone erweitert, um
Offshore-Wind-Projekte in diesem Bereich zu ermöglichen.
Der
Begriff des Netzbetreibers knüpft an die Begriffsbestimmungen des
Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG) an.
Hervorzuheben ist, dass nur Betreiber von Netzen für die allgemeine
Versorgung abnahme- und vergütungspflichtig sind.
Zu
Absatz 2
Absatz
2 regelt Ausschlüsse vom Anwendungsbereich des Gesetzes. Wie bereits
im Stromeinspeisungsgesetz werden große Wasserkraft-, Deponie- und
Klärgasanlagen nicht erfasst. Einerseits ist davon auszugehen, dass
große Anlagen auch ohne Aufnahme in den Anwendungsbereich dieses
Gesetzes wirtschaftlich betrieben werden können, und andererseits
gerade dezentrale kleinere Anlagen zum Standbein der zukünftigen
Energieversorgung werden sollen.
Hinsichtlich
der Stromerzeugung aus Biomasse erfolgt eine Erweiterung gegenüber
der bisherigen Rechtslage. Der Anwendungsbereich schließt
Biomasse-Anlagen bis zu einer Leistung von 20 Megawatt ein, um
zusätzliche Potenziale zu erschließen und Effizienzreserven zu
aktivieren.
Weiterhin
werden räumlich getrennte Anlagen hinsichtlich des Anwendungsbereichs
getrennt behandelt, auch wenn sie über eine gemeinsame Leitung
einspeisen.
Aus
Gründen der Gleichbehandlung werden nunmehr auch Anlagen von
Energieversorgungsunternehmen, die bislang ausgeschlossen waren, in
den Anwendungsbereich des Gesetzes aufgenommen.
Hinzu
kommt eine Begrenzung für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer
Strahlungsenergie. Damit soll die weitere Versiegelung von
Freiflächen verhindert werden. Zu den baulichen Anlagen im Sinne des
Gesetzes, die in die Vergütungsregelung fallen, gehören etwa
Dächer, Fassaden, Lärmschutzwände und im Einzelfall auch
Erdaufschüttungen, die nicht ausschließlich zu Zwecke der solaren
Stromerziehung angelegt wurden.
Zu
Absatz 3
Absatz
3 enthält die Definition von Alt- und Neuanlagen im Sinne dieses
Gesetzes.
Diese
Begriffsbestimmung ist vor allem für Windenergieanlagen von Belang.
Maßstab für die Kosten einer Neuinvestition sind insoweit alleine
die Kosten, die ab Oberkante Fundament entstehen.
Zu
§ 3
Zu Absatz 1
Die
Anschluss-, Abnahme- und Vergütungspflicht trifft nunmehr das
nächstgelegene geeignete Netz. Dies ist volkswirtschaftlich
sinnvoller, als die Bezugnahme auf Versorgungsgebiete in der
bisherigen Regelung in dem Stromeinspeisungsgesetz.
Der
Netzbetreiber ist nach wie vor der richtige Adressat für die
Anschluss-, Abnahme- und Vergütungspflicht, da er in Besitz eines
natürlichen Monopols ist, das auch durch die Entflechtung der
Elektrizitätsversorgungsunternehmen und die Liberalisierung des
Strommarktes in der Praxis nicht gefährdet ist.
Es wird
klargestellt, dass die Abnahme- und Vergütungspflicht sich nicht auf
den sogenannten Überschussstrom beschränkt, sondern für den
gesamten dem Netzbetreiber angebotenen Strom gilt.
Unter
Bezugnahme auf die Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie der
Europäischen Union wird die dort vorgesehene vorrangige Abnahme und
Vergütung von Strom aus Erneuerbaren Energien vorgeschrieben. Dies
hat zur Folge, dass die Abnahme und Vergütung nicht unter Berufung
auf eine anderweitige Auslastung des Netzes durch konventionell
erzeugten Strom verweigert werden kann. Aus dem gleichen Grund wird
auch ein Ausbau des Netzes nur noch dann erforderlich, wenn das Netz
bereits vollständig durch Strom aus Erneuerbaren Energien ausgelastet
ist. Das wird grundsätzlich ein Ausnahmefall sein. Daher ist es
gerechtfertigt, den Netzbetreiber in diesem seltenen Fall die Pflicht
zum Ausbau aufzuerlegen, soweit ein entsprechendes Verlangen eines
nach diesem Gesetz einspeisewilligen Anlagenbetreibers vorliegt. Die
Grenze für diese Pflicht stellt die wirtschaftliche Zumutbarkeit als
Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dar.
Da
sowohl Netzbetreiber als auch Einspeisewilliger aufwendige Planungen
und Vermögensdispositionen treffen müssen, besteht eine Pflicht, die
erforderlichen Daten offen zu legen.
Absatz
2
Der dem
Netzbetreiber im Sinne des Absatz 2 vorgelagerte
Übertragungsnetzbetreiber ist verpflichtet, die von diesem
aufgenommene Strommenge abzunehmen und entsprechend den §§ 4 bis 8
zu vergüten.
Zu
§§ 4 bis 8
Die
Vergütungsregelung für alle im Anwendungsbereich des Gesetzes
befindlichen Erneuerbaren Energien wird von dem Grundsatz geleitet,
den Betreibern von optimierten Anlagen zur Erzeugung von Strom aus
Erneuerbaren Energiequellen bei rationeller Betriebsführung einen
wirtschaftlichen Betrieb dieser Anlagen grundsätzlich zu
ermöglichen. Grundlage für die Ermittlung der Vergütung sind
insbesondere die Investitions-, Betriebs-, Mess- und Kapitalkosten
eines bestimmten Anlagentyps bezogen auf die durchschnittlicher
Lebensdauer, sowie eine marktübliche Verzinsung des eingesetzten
Kapitals.
Um den
Verwaltungsaufwand vor allem bei den Einspeisern mit kleinen
dezentralen Anlagen, aber auch auf Seiten der Netzbetreiber und
staatlicher Stellen zu begrenzen, wird an dem Prinzip einer
bundeseinheitlichen Mindestvergütung festgehalten, bei der auf eine
Kostenprüfung oder Wirtschaftlichkeitskontrolle im Einzelfall
verzichtet wird. Diese Vorgehensweise kann und will im Einzelfall eine
jederzeit rentable Vergütung nicht durchweg garantieren. Aus diesem
Grund geht das Gesetz von Mindestvergütungen aus und ermöglicht es
so, darüber hinaus gehende Vergütungen zur gezielten Förderung
einzelner Technologien zu zahlen, um auf diese Weise besser als es mit
der pauschalisierenden Regelung dieses Gesetzes erfolgen kann, die
Ziele dieses Gesetzes zu erreichen.
Dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie obliegt es, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten, die Entwicklung zu beobachten und
gegebenenfalls gemäß § 12 eine differenzierte Anpassungen der
Vergütungshöhen für Neuanlagen vorzuschlagen.
Ab dem
Jahr 2002 erfolgt zur Berücksichtigung des technologischen
Fortschritts und wegen der erwarteten Kostensenkung baujahreinheitlich
eine nominale degressiv ausgestaltete jährliche Absenkung der
Vergütungssätze für Biomasse in Höhe von 1 Prozent, für
Windenergie 1,5 Prozent und Fotovoltaik 5 Prozent. Die
Kostensenkungspotenziale in der Anlagentechnik für Wasserkraft-,
Deponiegas-, Grubengas- und Klärgasanlagen sind dagegen
ausgeschöpft. Verbleibende Kostensenkungspotentiale finden durch die
Inflationsrate in ausreichendem Maße Berücksichtigung. Für
geothermische Stromerzeugungsanlagen besteht auf absehbare Zeit
insoweit kein Regelungsbedarf, da entsprechende Anlagen erst in
einigen Jahren in Betrieb gehen werden.
Mit
Ausnahme von Windenergieanlagen werden Altanlagen und Neuanlagen
gleich behandelt. Bei Windenergieanlagen wird der Tatsache Rechnung
getragen, dass bereits nach dem früheren Stromeinspeisungsgesetz
Vergütungen gezahlt wurden, die an guten Standorten den
wirtschaftlichen Betrieb ermöglicht haben. Daher wird für diese
Altanlagen der Zeitraum, in dem die höhere Anfangsvergütung gezahlt
wird, auf mindestens vier anstelle von fünf Jahren verkürzt. Damit
wird dem Bestandsschutz hinreichend Rechnung getragen.
Zu
§ 4
Die
nach dem Stromeinspeisungsgesetz bestehende Regelung für Wasserkraft,
Deponiegas und Klärgas wird im wesentlichen fortgeschrieben, da sie
sich in der Vergangenheit bewährt hat, und um Grubengas erweitert.
Zu
§ 5
Die
energetische Nutzung der Biomasse birgt ein bislang nur unzureichend
erschlossenes Potenzial für eine klimaschonende Energieversorgung.
Sie bietet gleichzeitig zusätzliche Perspektiven für die
einheimische Land- und Forstwirtschaft. Es ist eine gegenüber dem
Stromeinspeisungsgesetz maßvolle Anhebung der Vergütungssätze
erforderlich, um den Anlagenbetreibern einen wirtschaftlichen Betrieb
der Anlagen zu ermöglichen und so eine dynamische Entwicklung zu
initiieren. Die Differenzierung nach der elektrischen Leistung trägt
den höheren Stromgestehungskosten kleinerer dezentraler Anlagen
Rechnung.
Zu
§ 6
Die
Nutzung der Geothermie für die Elektrizitätsversorgung ist von
verlässlichen gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Investoren
abhängig, die mit dieser Regelung geschaffen werden.
Zu
§ 7
Im
Bereich der Windkraft hat sich gezeigt, dass die bisherige Regelung
nicht ausreichend ist, um den notwendigen Standortdifferenzierungen zu
genügen. Mit der Neufassung erfolgt eine technikneutrale
Differenzierung der Vergütungshöhen je nach Ertragskraft des
Standorts. Im Ergebnis führt die getroffene Regelung gerechnet auf
eine zwanzigjährige Betriebszeit im Vergleich zur vorherigen
Rechtslage an sehr guten Standorten zu einer nachhaltigen Absenkung
der Vergütungshöhen auf 13,5 Pfennige pro Kilowattstunde, an
durchschnittlich windgünstigen Standorten einer Stabilisierung auf
16,4 Pfennige pro Kilowattstunde und an Binnenlandstandorten zu einer
maßvollen Anhebung auf 17,3 Pfennige pro Kilowattstunde. Auf diese
Weise wird sowohl vermieden, dass an windhöffigen Standorten eine
höhere Vergütung gezahlt wird, als für einen wirtschaftlichen
Betrieb erforderlich ist, als auch ein Anreiz für die Errichtung von
Windkraftanlagen im Binnenland geschaffen. Diese Differenzierung ist
Folge der unterschiedlich langen Zeitdauer, in der die erhöhte
Anfangsvergütung gezahlt wird. Die relativ höhere Anfangsvergütung
ermöglicht weiterhin die Finanzierung von Windkraftanlagen, die von
den Kreditinstituten unter der alten Rechtslage zunehmend in Frage
gestellt wurde.
Die
Zeit, in der die erhöhte Anfangsvergütung gezahlt wird, errechnet
sich aus einer Vergleichsbetrachtung mit einer Referenzanlage. Der
Berechnung liegt eine Leistungskurve dieser Referenzanlage zugrunde,
die entweder gemäß den technischen Richtlinien für
Windenergieanlagen der Fördergesellschaft Windenergie (FGW) oder nach
dem Mess- und Rechenstandard des Network of European Measuring
Institutes (MEASNET) ermittelt wird, das von der Europäischen
Kommission gefördert wurde. Die Regelung der für die Bestimmung der
Typengleichheit maßgebenden Anlagenmerkmale dient einerseits der
Verhinderung von Manipulationen durch Anlagenhersteller oder
-betreiber. Andererseits wird klargestellt, dass nicht jede
Veränderung an der Anlage eine neue Berechnung erforderlich macht.
Die
Berechnung der Verlängerung der Zeit, in der die höhere
Anfangsvergütung gezahlt wird, kann an folgendem Beispiel deutlich
gemacht werden: Ein Standort mit einem Referenzertrag von 144 liegt
sechs Prozentpunkte unter dem Bezugswert von 150. Diese sechs
Prozentpunkte ergeben geteilt durch die genannten 0,75 vom Hundert des
Referenzertrags den Wert von acht, der mit den genannten 2 Monaten
multipliziert wird. Hieraus ergibt sich ein Wert von 16 Monaten, die
zu den fünf Basisjahren addiert werden. Die höhere Vergütung wird
somit 6 Jahre und 4 Monate lang gezahlt.
Offshore-Windenergie-Anlagen
versprechen in Zukunft deutlich niedrigere Stromgestehungskosten.
Allerdings liegen im Augenblick mangels hinreichender Erfahrungen,
wegen höherer Kosten für neue Anlagentypen, angesichts aufwendiger
Gründungen und in Anbetracht bislang fehlender Serieneffekte die
Investitionskosten erheblich über den Kosten für Onshore-Anlagen.
Die befristete Sonderregelung für Offshore-Anlagen trägt dieser
Tatsache Rechnung und soll einen Anreiz für Investitionen schaffen.
Die gesonderte Regelung gilt für Anlagen, die ab einer Entfernung von
drei Seemeilen seewärts der Basislinien errichtet werden. Die sich
danach ergebende Linie ist allerdings nicht in jedem Fall mit der
seewärtigen Begrenzung der früheren Drei-Meilen-Zone identisch.
Zu
§ 8
Zu
Absatz 1
In der
Nutzung der solaren Strahlungsenergie steckt langfristig betrachtet
das größte Potenzial für eine klimaschonende Energieversorgung.
Diese Energiequelle ist gleichzeitig technisch anspruchsvoll und wird
in der Zukunft eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung erlangen. Der
vergleichsweise hohe Vergütungssatz ist dadurch bedingt, dass diese
Energieerzeugungsanlagen derzeit mangels ausreichender Nachfrage noch
nicht in ausreichend hohen Stückzahlen gefertigt werden.
Sobald
durch dieses Gesetz eine ausreichende Nachfrage geschaffen wird, ist
in Folge der dann erfolgenden Massenproduktion mit deutlich sinkenden
Produktions- und damit auch Stromgestehungskosten zu rechnen, so dass
diese Vergütungssätze zügig sinken können. Dieser Entwicklung wird
neben der realen Senkung der Vergütungshöhe infolge der Inflation
durch die Festlegung einer degressiv sinkenden Vergütung im Gesetz
Rechnung getragen. Für Anlagen die nach dem 1. Januar 2002 in Betrieb
gehen, wird die Vergütung für die Lebensdauer der Anlage um fünf
Prozent degressiv abgesenkt. Für Anlagen, die nach dem 1. Januar 2003
und in den Folgejahren in Betrieb gehen, findet wiederum eine
Absenkung um fünf Prozent degressiv statt, die jeweils nur für neu
in Betrieb genommene Anlagen gilt.
In
Kombination mit dem 100.000-Dächer-Programm ergibt sich erstmals für
private Investoren eine attraktive Vergütung, die allerdings vielfach
noch unterhalb einer jederzeit rentablen Vergütung liegt. Die
Vergütungshöhe orientiert sich auch an der zur Zeit in Spanien
gezahlten Vergütung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die
Strahlungsintensität in Spanien deutlich über der in Deutschland
liegt.
Zu
Absatz 2
Für
Strom aus solarer Strahlungsenergie endet die Pflicht zur Zahlung nach
in § 8 Absatz 1 bestimmten Vergütungshöhe mit dem 31. Dezember des
Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die installierte Gesamtleistung
an Fotovoltaikanlagen, die nach dem vorliegenden Gesetz vergütet
werden, die Grenze von 350 Megawatt übersteigt. Die Frist von zwölf
Monaten dient dazu, den Markt nicht zu verunsichern, und den
Marktteilnehmern einen schonenden Übergang zu ermöglichen. Die Zahl
von 350 Megawatt errechnet sich aus der Summe aus dem Anlagenbestand
und dem durch das 100.000-Dächer-Programm angestrebten Volumens von
300 Megawatt.
Der
Deutsche Bundestag wird im Rahmen dieses Gesetzes eine Regelung über
eine Anschlussvergütung treffen, die eine wirtschaftliche
Betriebsführung unter Berücksichtigung der inzwischen erreichten
Kostendegression in der Anlagentechnik sicherstellt und dafür Sorge
trägt, dass der Ausbau der Fotovoltaik mit zunehmender
Geschwindigkeit von statten gehen wird.
Zu
§ 9
Zu
Absatz 1
Die
Befristung der Vergütungszahlung auf 20 Jahre folgt gängigen
energiewirtschaftlichen Berechnungsformeln und Amortisationszyklen.
Nur bei der Wasserkraft ist diese Frist in aller Regel nicht
ausreichend, um die Rentabilität der Anlagen zu sichern.
Der
Beginn der Berechnungszeit für die Dauer der Vergütung von Strom aus
Altanlagen am 01.01.2000 gewährleistet den Bestandsschutz für
Betreiber von Altanlagen.
Zu
Absatz 2
Wenn
Strom aus mehreren Windenergieanlagen über eine gemeinsame
Messeinrichtung abgerechnet wird, werden diese für den Zweck der
Bestimmung der Vergütungshöhe als eine Anlage behandelt.
Zu
§ 10
Absatz
1
Die
Regelung der Anschlusskosten dient der Vermeidung von
Rechtsstreitigkeiten und damit der Transparenz und Rechtssicherheit.
Soweit
zwischen der Anlage und dem abnahmepflichtigen Netz für die
allgemeine Versorgung ein weiteres Netz vorhanden ist, das nicht der
allgemeinen Versorgung dient, so kann dieses für den Anschluss der
Anlage im Rahmen des technisch Möglichen genutzt werden. Auf diese
Weise werden volkswirtschaftlich unsinnige Kosten vermieden.
Zu
Absatz 2
Die
Kostentragung für den Netzausbau, der auch notwendige Erweiterungen
des Netzes umfasst, obliegt - ähnlich der mit Zustimmung der
Europäischen Kommission seit 1997 in Dänemark geltenden Regelung -
dem Netzbetreiber. Die Darlegungspflicht dient der notwendigen
Transparenz, da die notwendigen Aufwendungen bei der Ermittlung des
Netznutzungsentgelts in Ansatz gebracht werden können.
Zu
Absatz 3
Zur
Beilegung von Streitigkeiten wird eine Clearingstelle bei dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie eingerichtet. Zu den
zu beteiligenden betroffenen Kreisen zählen insbesondere die
Verbände der Netzbetreiber und der Betreiber von Anlagen zur
Erzeugung von Strom im Sinne des § 2.
Zu
§ 11
§ 11
ist in engem Zusammenhang mit § 3 zu sehen. Beide Paragraphen
zusammen regeln ein gestuftes ausgleichendes Abnahme- und
Vergütungssystem.
Auf der
ersten Stufe, die § 3 Absatz 1 regelt, wird der Anschluss der
Stromerzeugungsanlage an das nächstgelegene geeignete Netz normiert.
Dieses Netz wird in aller Regel ein örtliches Niederspannungsnetz
sein. Es kann aber - etwa bei einem großen Windpark - auch ein Netz
einer höheren Spannungsebene, unter Umständen sogar ein
Übertragungsnetz sein. Der jeweilige Netzbetreiber ist zur Abnahme
und Vergütung verpflichtet.
Die
zweite Stufe, die in § 3 Absatz 2 enthalten ist, regelt die Abnahme-
und Vergütung des Stroms durch den vorgelagerten
Übertragungsnetzbetreiber. Soweit bereits das Netz, an das die Anlage
angeschlossen ist, ein Übertragungsnetz, existiert kein weiteres
vorgelagertes Übertragungsnetz. In diesem Fall ist die zweite Stufe
daher gegenstandslos.
Die
dritte Stufe, geregelt in § 11 Absatz 1 bis 3, sorgt für einen
bundesweit gleichmäßigen Ausgleich der aufgenommenen Strommengen und
der geleisteten Vergütungszahlungen unter den
Übertragungsnetzbetreibern. Auf diese Weise soll ein Mangel des
früheren Stromeinspeisungsgesetzes beseitigt werden, der dazu
geführt hat, dass einzelne Regionen einen weit
überdurchschnittlichen Anteil aufzunehmen hatten. Das Gesetz knüpft
für den Ausgleich an die Übertragungsnetzbetreiber an, weil es sich
bei diesen um eine kleine und überschaubare Anzahl von Akteuren
handelt, die auch in der Lage sind, die mit dem Ausgleich verbundenen
Transaktionen ohne Weiteres abzuwickeln und sich gegenseitig zu
kontrollieren. Nach Abschluss des Ausgleichs sind alle
Übertragungsnetzbetreiber im Besitz einer bezogen auf die durch ihre
Netz geleiteten Strommengen prozentual gleichen Anteils von Strom nach
diesem Gesetz.
Auf der
vierten in § 11 Absatz 4 enthaltenen Stufe wird ein weiterer Schritt
vollzogen. Die bei den Übertragungsnetzbetreibern angelangten
Strommengen werden gleichmäßig bezogen auf die von Stromlieferanten
im Gebiet des jeweils regelverantwortlichen
Übertragungsnetzbetreibers gelieferten Strommengen weiterverteilt und
sind von diesen mit dem bundesweit einheitlichen
Durchschnittsvergütungssatz zu bezahlen. Im Ergebnis werden so alle
Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom liefern, zu prozentual
gleichen Anteilen zur Stromabnahme und -vergütung verpflichtet. Diese
vierte Stufe führt zu einer dem Prinzip der Entflechtung von
Elektrizitätsversorgungsunternehmen ideal entsprechenden
Verpflichtung der Stromlieferanten als Verursacher einer klima- und
umweltgefährdenden Energieerzeugung.
Die
Aufnahme- und Vergütungspflicht nach § 11 Absatz 4 besteht nicht
für Elektrizitätsunternehmen, die zu mehr als der Hälfte Strom aus
Erneuerbaren Energien abgeben, da diese - wiederum dem
Verursacherprinzip entsprechend - bereits dem Umwelt- und Klimaschutz
ausreichend genüge tun.
Nach
den §§ 4 bis 8 vergüteter Strom darf nicht unter den
durchschnittlichen Vergütungssätzen als Strom aus Erneuerbaren
Energien vermarktet werden, um Preisdumping auf dem Ökostrommarkt
entgegenzuwirken. Eine solche Gefahr besteht deshalb, weil der
größte Anteil des nach diesem Gesetz aufgenommenen Stroms von den
großen Elektrizitätsversorgungsuntenehmen aufzunehmen sind, die
immer noch eine marktbeherrschende Stellung inne haben. Maßgeblicher
Bezugszeitraum für die Berechnung der Durchschnittsvergütungssatzes
ist das jeweils vorvergangene Quartal. In dem ersten Quartal des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes kann analog auf die Vergütungszahlungen
nach dem Stromeinspeisungsgesetz abgestellt werden.
Die
Regelung des Absatz 5 dient der Transparenz bei der Abnahme und
Vergütung vom anschlussverpflichteten Netzbetreiber, sowie dem
Ausgleich der Strom- und Vergütungsmengen durch die
Übertragungsnetzbetreiber.
Zu
§ 12
Die
Regelung dient dazu, den Grad der Marktdurchdringung und die
technologische Entwicklung bei Anlagen zur Nutzung Erneuerbarer
Energien zu beobachten und gegebenenfalls die Höhe der
Vergütungssätze zu anzupassen.
Eine
Anpassung der Vergütungshöhen muss in angemessenem Abstand zu ihrer
Einführung bekannt gegeben werden. Die Anpassung kann allerdings nur
für Neuanlagen erfolgen, da den Betreibern andernfalls jede
Investitionssicherheit genommen und den an der Finanzierung
beteiligten Kreditinstituten die Kalkulation der Investitionen
unmöglich gemacht würde.
März 2000
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